A posteriori

Der Term a posteriori (mittellateinisch a ‚von … her‘ und posterius ‚das spätere, hintere, jüngere, folgende‘) bezeichnet in der Philosophie eine epistemische Eigenschaft von Urteilen: Urteile a posteriori werden auf der Basis der Erfahrung gefällt. Im Gegensatz dazu stehen Urteile a priori. Im Allgemeinen gelten alle empirischen Urteile als a posteriori. Ihre urteilstheoretische Bedeutung haben die Begriffe a priori und a posteriori erst seit Mitte des 17. Jahrhunderts, spätestens aber seit Kant. Zuvor wurden sie in der scholastischen Philosophie als Übersetzung der aristotelischen Unterscheidung zwischen „proteron“ und „hysteron“ verwendet (Bedingung und Bedingtes).[1]

Von der neueren Verwendung abgeleitet, bezeichnet aposteriorisches Wissen ein Wissen, das durch Erfahrung, insbesondere durch sinnliche Wahrnehmung gewonnen wurde, im Unterschied zum apriorischen oder erfahrungsunabhängigen Wissen (siehe Apriorismus).

  1. H. Scherpers, A priori/a posteriori, I. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 1, S. 462–467 (Textarchiv – Internet Archive).

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